Rechtsprechung
VG Arnsberg, 04.01.2005 - 14 L 1586/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,24278) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Qualifizierung der Fahrkosten der medizinisch geschulten Begleitperson eines behinderten Schülers als notwendige Schülerfahrkosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 7.87
Fahrtkosten zur Sonderschule als Leistung der Eingliederungshilfe
Auszug aus VG Arnsberg, 04.01.2005 - 14 L 1586/04
Soweit zwischen den Verfahrensbeteiligten das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1992 - 5 C 7.87 - diskutiert wird, teilt die Kammer die Auffassung des Antragsgegners, wonach der seinerzeit entschiedene Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2002 - 16 A 5013/00
Sozialamt muss die Kosten eines Zivildienstleistenden tragen, der einem …
Auszug aus VG Arnsberg, 04.01.2005 - 14 L 1586/04
Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa das Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -) der sogenannte Nachranggrundsatz des Sozialhilferechts gemäß § 2 Abs. 1 BSHG dann nicht zum Zuge, wenn der Anspruch gegen den vorrangig leistungspflichtigen Dritten nicht rechtzeitig durchgesetzt werden kann.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2005 - 19 E 808/05
Übernahme von Schülerfahrkosten
Das folgt aus der am 16.3.2005 in Kraft getretenen (§ 133 Abs. 2 SchulG NRW) Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, die in den Beschlüssen des VG Arnsberg vom 4.1.2005 - 14 L 1586/04 -, und des SG Dortmund vom 3.2.2005 - S 14 SO 1/05 ER - nicht berücksichtigt werden konnte. - VG Arnsberg, 16.02.2006 - 12 K 91/05 Der Vater des Klägers legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht Arnsberg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der von der 14. Kammer des erkennenden Gerichtes mit Beschluss vom 30. November 2004 - 14 L 1586/04 - abgelehnt worden ist.